AGBVerkaufs- und Lieferbedingungen 1. Geltungsbereich: Diese Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen der Fa. Reinisch GesmbH und gelten sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen, davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine verbindliche Wirkung. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse selbst dann, wenn dabei auf sie nicht extra Bezug genommen wird. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag gehen beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger über.
2. Vertragsabschluß: Der Vertrag gilt erst mit schriftlicher Bestätigung einer dem Verkäufer zugehenden Bestellung oder mit Auslieferung der bestellten Ware als abgeschlossen. Von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigungen gelten vom Kunden als anerkannt, sofern nicht binnen 3 Tagen ab Eingang dagegen schriftlich Einspruch erhoben wird. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 3. Lieferung: Die Lieferfrist beginnt mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (z.b. Aufmaßerstellung) b) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. Die Einhaltung der Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Umstände, wie z.b. alle Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe und Verbote, Nichtbelieferung durch Zulieferanten, Transportprobleme und dgl.; dadurch wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängert. 4. Preis und Zahlung: Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung, Zustellung, Abladung und Montage/Verlegung der Ware sowie Umsatzsteuer. Andere Lieferbedingungen gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung. Rabatte werden aufgrund individueller Vereinbarung gewährt. Bei Zahlungsverzug entfallen diese vereinbarten Preisnachlässe. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Verzugszinsen verrechnet, der Käufer hat auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers vermindert erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet wird. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Lieferung einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum des Verkäufers.(Eigentumsvorbehalt) Ohne Zustimmung des Verkäufers dürfen die gelieferten Waren weder weiterveräußert noch verarbeitet oder vermengt werden. Im Falle der Inanspruchnahme des Käufers ist dieser verpflichtet, auf das vorbehaltene Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der Verkäufer ist zur jederzeitigen Einziehung seines vorbehaltenen Eigentums durch Abholung und Demontage der gelieferten Ware berechtigt, die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Leibnitz. 5. Rücktrittsrecht: Der Käufer hat das Recht, innerhalb von einer Woche ab Unterfertigung des Kaufvertrages schriftlich seinen Rücktritt zu erklären. Dieses Rücktrittsrecht gilt dann nicht, wenn der Kunde das Geschäft angebahnt, bzw. auf einer Messe oder im Geschäftslokal des Verkäufers abgeschlossen hat. 6. Stornierung: Eine gänzliche oder teilweise Stornierung des abgeschlossenen Vertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Hierbei sind auch ohne besondere Nachweise zumindest 30% der Auftragssumme für das Abgelten von Vorleistungen sowie Gewinnentgang an den Verkäufer zu vergüten. 7. Gewährleistung; Schadenersatz: Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Empfang unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und allfällige Mängel dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers ist beschränkt, als der Verkäufer nach seiner Wahl zuerst berechtigt ist, eine mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie auszutauschen, eine Verbesserung zu bewirken oder das Fehlende nachzutragen. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Lieferverzug ist ausgeschossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer verschuldet worden sind. Gültig ab 1.1.2004
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